Satzung des Vereins 50plus-Hilfe e.V.

Der Verein hat den Leitsatz: Gemeinsam sind wir stark

Durch die große soziale Fallhöhe bei Verlust der Erwerbstätigkeit wird das Selbstwertgefühl der Menschen, die oft jahrzehntelang gearbeitet haben, massiv geschädigt und ihr Vertrauen in die eigene Fähigkeit zur Stabilisierung oder Überwindung ihrer Lage zerstört. Erfahrungsgemäß führt dies nach relativ kurzer Zeit zum Rückzug aus dem gesellschaftlichen Leben mit Totalverlusten an sozialer Kompetenz und depressiven Episoden bis zur psychischen Erkrankung. Hinzu kommt oft eine sich verschlechternde materielle Lage aufgrund finanzieller Verpflichtungen.

Der Verein versteht sich als Anlaufstation zur Unterstützung von hilfesuchenden Menschen, die von einer solchen Situation bedroht oder bereits betroffen sind.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein wird ins Vereinsregister eingetragen und führt den Namen: 50plus-Hilfe e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Olching. Gerichtsstand ist München. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der freien Wohlfahrtspflege durch Bereitstellung und Ausbau eines Netzwerks zur Unterstützung älterer erwerbssuchender Personen mit langjähriger Berufserfahrung.
  2. Der Verein zielt darauf ab, diese ins soziale Abseits führende Tendenz mit ihren wachsenden psychischen Problemen präventiv zu durchbrechen und bereits eingetretene Schäden wieder abzubauen. Er unterstützt die betroffenen Personen bei der Stabilisierung oder Überwindung ihrer Lage nach dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe. Hierzu fördert er in erster Linie den gegenseitigen Informations- und Erfahrungsaustausch der betroffenen Personen sowie die Verknüpfung und Bündelung von deren Wissen und Kompetenzen.
    Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Bereitstellung von Räumlichkeiten, die dem zuvor beschriebenen Austausch der betroffenen Personen persönlich und dem Aufbau eines Netzwerks dienen.
    • Pflege eines interaktiven Internetportals, über das Treffen und andere Veranstaltungen angekündigt und vorbereitet werden können, das den Austausch von betroffenen Personen auch über das Internet ermöglicht.
    • Unentgeltliche oder zum Selbstkostenpreis durchgeführte Fortbildungsangebote in relevanten Bereichen, die das Vertrauen der Teilnehmer in die eigene Kompetenz neu aufbauen.
    • Unentgeltliche Informations- und Beratungsveranstaltungen mit breitem thematischen Spektrum für betroffene Personen.
    • Hilfestellung sowie unentgeltliche Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinen, Organisationen und Institutionen.
    • Offene Gesprächsgruppen, Seminare, Veranstaltungen zur psychischen und allgemein gesundheitlichen Stützung der betroffenen Personen.
    • Bekämpfung des sozialen Stigmas der Erwerbslosigkeit in der Öffentlichkeitsarbeit, um den sozialen Druck auf die betroffenen Personen abzubauen. Dies soll unter anderem durch öffentliche Veranstaltungen wie Diskussionsrunden und Podiumsgespräche geschehen.
  3. Der Verein führt diese Maßnahmen und die entsprechende Verwaltungsarbeit durch seine Mitglieder und/oder andere geeignete Personen durch.
  4. Leistungen können nur nach den Möglichkeiten des Vereins gewährt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, überparteilich und überkonfessionell.
  3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, mit Ausnahme von Vergütungen tatsächlich entstandener angemessener Aufwendungen in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Verein (Aufwandsentschädigungen).
  7. Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist ordnungsgemäß Buch zu führen.
  8. Sollte ein Überschuss erzielt werden, sind davon Rücklagen zu bilden. Diese sind ebenfalls nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Hierzu gehören auch Ausgaben sowie alle Aufwendungen, die der Aktivierung der ständigen Einsatzbereitschaft des Vereins dienen.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Natürliche und juristische Personen oder Vereinigungen ohne Rechtsfähigkeit können, wenn sie die Zwecke des Vereins fördern, Fördermitglieder werden.
    Fördermitglieder werden durch beauftragte Personen vertreten, sind jedoch im Gegensatz zu ordentlichen Mitgliedern nicht stimmberechtigt. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet.
  2. Personen, die sich um den Verein und die Erfüllung seiner Aufgaben besonders verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder besitzen ohne Beitragszahlung die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder des Vereins.
  3. Der Vorstand kann Mitglieder mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausschließen, wenn diese sich vereinsschädigend verhalten haben. Der Vorstand hat sich um eine Schlichtung zu bemühen. Das Mitglied hat das Recht auf Anhörung und kann gegen den Ausschluss bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die dann mit Mehrheit über den Ausschluss entscheidet.
  4. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz Mahnung mit dem Beitrag zwei Jahre im Rückstand geblieben ist.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein sowie Auflösung bei juristischen Personen.
  6. Die Austrittserklärung ist schriftlich zu Händen des Vorstands zu richten. Der Austritt ist sofort wirksam. Beiträge werden nicht rückerstattet.

§ 6 Mitglieds- und Fördermitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitglieds- und Fördermitgliedsbeitrages und deren Zahlungsweise werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt mindestens vier Wochen vorher durch Benachrichtigung der Mitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Benachrichtigung kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen (Brief, Fax, E-Mail mit Lesebestätigung).
  2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Anträge für die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden, müssen jedoch spätestens zehn Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über diese Anträge kann mit der einfachen Mehrheit der Stimmberechtigten durch Akklamation entschieden werden. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Beschluss und Änderung der Satzung; dazu ist eine 2/3- Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder ohne Rücksicht auf die Beteiligung erforderlich.
    2. Wahl und Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl von zwei Kassenprüfern
    4. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Dazu ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich
    5. Höhe der Mitgliedsbeiträge
    6. Höhe der Fördermitgliedsbeiträge
    7. Verfügungsrahmen, Dauerverfügungen und Ausgabengrenzen des Vorstands
    8. Ausgaben über der verfügten Ausgabengrenze hinaus
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, vorausgesetzt, die Einberufung erfolgt satzungsgemäß. Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung natürlicher Personen ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet jeweils mit einfacher Mehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach eigenem Beschluss oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der registrierten Mitglieder unter Angabe von Gründen einzuberufen. Aus dringendem Grund kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss die Ladungsfrist auf 10 Tage verkürzen. In diesem Fall können Anträge für die Mitgliederversammlung von jedem Mitglied spätestens fünf Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  5. Die Wahlen des Vorstands erfolgen schriftlich und geheim. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet über den Wahlausgang.

§ 8 Vorstand

  1. Der Verein wird durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, protokolliert und der Mitgliederversammlung mitgeteilt.
  3. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:
    1. der/dem ersten Vorsitzenden
    2. der/dem zweiten Vorsitzenden
    3. der/dem Schatzmeisterin/Schatzmeister
  4. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind mindestens die/der erste und die/der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister.
  5. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, für die laufenden Geschäfte eine/einen Geschäftsführerin/ Geschäftsführer zu bestellen. Das Weitere regelt der Geschäftsverteilungsplan.
  7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Amtsperiode endet mit der ordnungsgemäßen Neuwahl. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, können die übrigen Mitglieder des Vorstandes eine Nachfolgerin/einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. Falls Vorstandsmitglieder nach 26 BGB ausfallen, ist innerhalb von zwei Monaten vom übrigen Vorstand eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl dieser Vorstandsmitglieder einzuberufen. Die Amtszeit der nachgewählten Vorstandsmitglieder endet mit der Amtszeit des verbliebenen Vorstands.
  8. Die Vereinigung von zwei Vorstandsfunktionen in einer Person ist nicht zulssig.
  9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  10. Eine Selbstanstellung des Vorstandes ist nicht zulässig.
  11. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Die Sitzungen des Vorstands werden geleitet von der/dem ersten Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung der/dem zweiten Vorsitzenden oder der/dem Schatzmeisterin/Schatzmeister.
  12. Die Vorstandssitzungen werden bei Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich einberufen.
  13. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus rechtlichen, formalen oder redaktionellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Mitglieder sind von der Satzungsänderung unverzüglich in Schriftform zu unterrichten.

§ 9 Protokollieren der Beschlüsse

Der Ablauf, die Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse der Sitzungen und Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und von der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter und von der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in die Protokolle der Mitgliederversammlung zu nehmen.

§ 10 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus geeigneten Personen, die vom Vorstand für die Dauer seiner Amtsperiode zur Mitarbeit gebeten werden und dazu im Sinne der Vereinsziele mitwirken wollen. Die Mitgliederversammlung kann hierzu Vorschläge unterbreiten.
  2. Der Beirat hat ausschließlich beratende Funktion.
  3. Der Beirat wird einberufen, wenn der Vorstand oder die Mehrheit der Beiratsmitglieder es für erforderlich halten.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatorinnen / Liquidatoren bestellt, werden die/der erste Vorsitzende und die/der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen / Liquidatoren. Ihr Aufgabengebiet bestimmt sich nach 49 Abs. 1 BGB.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Bayern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
  3. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens bei der Auflösung des Vereins dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 06.02.2007 beschlossen und per Vorstandsbeschluss vom 05.04.2007 und 15.05.2007 nach § 8, Absatz 13, in vorliegender Form geändert und tritt nach Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.